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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Download .pdf) 1. Allgemeines Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil jedes zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Vertrages. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. 2. Offerten, Bestellungen Unsere Offerten sind bezüglich Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Mündliche Nebenabreden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Bei Bestellungen unserer Kunden gilt unsere Auftragsbestätigung. 3. Transporte Erfolgt der Transport durch uns selbst, übernehmen wir die Gewähr für sorgfältigen Transport. Wenn wir einen Dritten (Transporteur, Post) beauftragen, hat sich der Kunde für Transportschäden und Verzögerungen an den Dritten zu halten wofür wir keine Haftung übernehmen. 4. Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug können sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig gestellt werden. Ferner können wir bankübliche Verzinsungen berechnen. Als solche gelten diejenigen Zinsen, die für Handelskredite bezahlt werden müssen 5 %. Die Verrechnung einer Gegenforderung mit unserer Forderung an den Käufer ist unzulässig. 5. Lieferungseinstellung Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach oder verfügt er in unzulässiger Weise über die angelieferten Waren (vgl. Ziff. 3), so können wir jegliche weitere Lieferung an den Käufer einstellen. 6. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung aller, auch der künftig entstehenden Forderungen, Eigentum des Verkäufers. Dieser ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag in das Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnort des Käufers ohne dessen Zustimmung vornehmen zu lassen. 7. Technische Merkblätter Der Käufer verpflichtet sich von den ihm abgegebenen technischen Bedienungsanleitungen und dergleichen Kenntnis zu nehmen und die dort festgehaltenen Empfehlungen zu befolgen. 8. Lieferfrist 8.1 Die Lieferfrist beginnt gemäss vertraglicher Vereinbarung und wenn die vereinbarten Voraussetzungen vorliegen. 8.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert. b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate und andere Fälle höherer Gewalt. c) wenn der Kunde oder Dritte mit von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand
oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere
wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.3 Die Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Kunden nicht zu Schadenersatz,
jedoch zum Rücktritt vom Vertrag nach unbenutztem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist von mindestens 90 Tagen. 8.4 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde einzig die Rechte und Ansprüche gemäss den Ziff. 8 ausdrücklich genannten Fällen. Ferner gilt der Haftungsausschluss gemäss Ziff. 10. 9. Gewährleistung, Haftung für Mängel 9.1 Die Gewährleistung des Lieferanten dauert 24 Monate ab Lieferung von Waren bzw. ab Fertigstellung von Leistungen. Ist eine Abnahme vereinbart, läuft die Gewährleistungsfrist ab dem Bestehen der Abnahme. Verweigert der Kunde die Durchführung der Abnahme, läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Abnahmebereitschaft. Gewährleistungsansprüche können vom Kunden nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde seinerseits seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte an den Lieferungen und Leistungen Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadenminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. 9.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der
Lieferungen und Leistungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten
Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der
Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach
Wahl des Lieferanten entweder auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Lieferanten. 9.3 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden,
die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder
mangelhafter Ausführung entstanden sind, sondern z.B. infolge natürlicher Abnutzung,
unsachgemässer Lagerung oder Behandlung, mangelhafter Wartung, Missachtung von
Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von Lieferanten ausgeführter
Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. 9.4 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen des Lieferanten hat der Kunde keine Rechte und Anspräche ausser den in Ziff. 9.2 ausdrücklich genannten. Ferner gilt der Haftungsausschluss gemäss Ziff. 10. 10. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Die Haftung des Lieferanten ist beschränkt auf den Wert seiner Lieferungen und Leistungen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren Schäden. 11. Anwendbares Recht Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. 12. Gerichtsstand Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den
Vertragsparteien ist CH-Solothurn. |